Entlassmanagement nach § 39 Abs. 1a SGB V

Wir begleiten Sie während Ihres Aufenthaltes

Die Multiple Sklerose ist eine Erkrankung, deren Behandlung mit der Entlassung oft nicht abgeschlossen werden kann. Manchmal ist noch Unterstützung erforderlich, um das Behandlungsergebnis zu sichern.  

Im Rahmen Ihrer Entlassung ist es unser Ziel, Ihre bedarfsgerechte Anschlussversorgung nach Ihrem Krankenhausaufenthalt sicherzustellen und diese in enger Abstimmung mit Ihnen zu planen und zu organisieren. Grundlage unserer Arbeit bildet der Rahmenvertrag des Entlassmanagements nach § 39 Abs. 1a SGB V

Unsere Arbeit beginnt bei Ihrer Aufnahme

Um den Übergang in die Versorgung nach dem Krankenhausaufenthalt koordinieren zu können, wird bereits bei Ihrer Aufnahme in unserer Klinik mit der Entlassungsplanung begonnen. In enger Zusammenarbeit mit Ärzten, Pflege, Therapeuten und dem Sozialdienst/Casemanagement wird der individuelle Unterstützungsbedarf mehrfach während des Aufenthaltes eingeschätzt und Maßnahmen zur Sicherung der Anschlussversorgung mit Ihnen und ggf. Ihren Angehörigen eingeleitet. Dazu gehören u. a. eine medizinische oder pflegerische Versorgung, die Beantragung von Leistungen einer Anschlussrehabilitation sowie Leistungen der Kranken- und Pflegekassen. Ist es für die unmittelbare Anschlussversorgung nach dem Krankenhausaufenthalt erforderlich, können in begrenztem Umfang auch Arznei, Heil- und Hilfsmittel verordnet sowie eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden. 

So erreichen Sie uns

Telefon 08151 261-590
Mobil 0162 1825318
entlassmanagement
@ms-klinik.de

Montag bis Freitag: 
8:00–19:00 Uhr

Samstag und Sonntag:
10:00–14:00 Uhr

„Jeder Patient mit einem Pflege- und Unterstützungsbedarf erhält auf Wunsch ein individuelles Entlassmanagement für eine kontinuierliche und bedarfsgerechte Versorgung.“

Die Leistungen des Entlassmanagements stellen ein freiwilliges Angebot für Sie dar. Dazu werden wir Sie bei der Aufnahme ausführlich informieren. Um für Sie tätig werden zu können, benötigen wir Ihre (schriftliche) Einverständniserklärung. Daneben bedarf es Ihrer Einwilligung ebenfalls, wenn wir mit Ihren niedergelassenen Ärzten, Leistungserbringern oder Ihrer Krankenkasse sprechen möchten.  

Allgemeine Informationen zum Entlassmanagement nach § 39 Abs. 1 a SGB V können Sie aus der Patienteninformation zum Rahmenvertrag Entlassmanagement entnehmen. 

Bei Fragen stehen Ihnen unsere Mitarbeiter der Patientenaufnahme gerne zur Verfügung.